Satzung über die Benutzung der kreiseigenen Einrichtung Jugendzeltplatz "Eyller See" in Kerken-Eyll

Der Kreistag des Kreises Kleve hat am 15.02.2024 aufgrund der §§ 5 und 26 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 646) in der zurzeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Allgemeines

(1)       Diese Satzung gilt für die Benutzung der kreiseigenen Einrichtung Jugendzeltplatz „Eyller See“ in Kerken-Eyll zum Zwecke der non-formalen Bildung nicht gewerbsmäßiger Art.

(2)       Der Kreis Kleve hat den Jugendzeltplatz „Eyller See“ als Kinder- und Jugendfreizeitstätte eingerichtet. Er verfügt über einen Aufenthaltsraum, zwei Küchen mit je drei Küchenzeilen, einen Vorratsraum mit Schließfächern, eine Außenspülküche mit Haubenspülmaschine, einen Speisesaal, Sanitäranlagen, einen Abenteuerspielplatz mit Sandkastenanlagen und Klettergerüsten, einen Bolz-, einen Beachvolleyball- und einen ½ Basketballplatz sowie einen Grillplatz, eine Feuerstelle, einen Kletterfelsen, einen Niedrigseilgarten und einen Hochseilgarten, Blockhütten und fest installierte Großraumzelte in unterschiedlichen Größen sowie ein „Zollhaus“ als Lager, die Wohnung des Platzwartes/der Platzwartin und das Büro des Platzwartes/der Platzwartin.

(3)       Die Durchführung jugendpflegerischer Aktivitäten sowie Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit soll ermöglicht werden, wie z. B. Kinderfeste, Ferienmaßnahmen, Ausflüge von Schulklassen, Kindergärten, Vereinen/Verbänden der Kinder- und Jugendarbeit, Angebote der kommunalen Kinder- und Jugendarbeit, Jugendveranstaltungen, private Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche (z.B. Kindergeburtstage) bzw. Familien und Seminare.

(4)       Veranstaltungen politischer, gewerbsmäßiger bzw. kommerzieller Art sowie sonstige private Veranstaltungen (Hochzeiten, Geburtstagsfeiern Erwachsener, usw.) sind auf dem Jugendzeltplatz nicht zugelassen.

 

§2 Zweck der Räumlichkeiten / sonstigen Einrichtungen

(1)       Die Hausmeisterwohnung, das Büro und das Zollhaus sind ausschließlich zur Nutzung durch die Abteilung Jugend und Familie der Kreisverwaltung Kleve vorgesehen.

(2)       Der Kletterfelsen und der Hochseilgarten dürfen nur in Begleitung ausgebildeter Trainer/innen genutzt werden.

(3)       Der Abenteuerspielplatz mit seinen Einrichtungen ist während der Öffnungszeiten für Einzelpersonen als öffentlicher Spielplatz ohne vorherige Anmeldung nutzbar.

(4)       Die sonstigen Räumlichkeiten des Jugendzeltplatzes, d.h. der Aufenthaltsraum, die Küchen, die Spülküche, der Speisesaal, die Blockhütten und die Großraumzelte sowie das Außengelände stehen für die in § 1 genannten Zwecke den verschiedenen Zielgruppen zur Verfügung.

(5)       Kinder unter 10 Jahren haben nur in Begleitung eines/einer Erziehungsberechtigten, eines/einer Erziehungsbeauftragten oder eines/r Betreuers/Betreuerin Zugang.

 

§ 3 Hausrecht

(1)       Das Hausrecht obliegt der Landrätin bzw. dem Landrat des Kreises Kleve und wird vom Platzwart/der Platzwartin oder anderen damit beauftragten Mitarbeitenden der Kreisverwaltung Kleve ausgeübt.

(2)       Den Anweisungen des Platzwarts/der Platzwartin ist Folge zu leisten. Grobe Verstöße können den Verweis vom Gelände zur Folge haben. Bezahlte Eintrittsgelder werden bei Platzverweisen nicht erstattet.

 

§ 4 Grundsätze des Miteinanders, Rechte und Pflichten

(1)       Jegliche Form von Extremismus, Rassismus und sozialer Diskriminierung sowie Gewalt und Gewaltverherrlichung ist untersagt. Alle Besucherinnen und Besucher sind unabhängig von ihrem Alter und ihrem Geschlecht, ihrer Nationalität, ihrer Religionszugehörigkeit oder anderer kultureller und körperlicher Merkmale gleichberechtigt. Sie haben aufeinander Rücksicht zu nehmen. Jeder soll sich so verhalten, dass die Gesundheit anderer nicht gefährdet wird und Einzelne oder Gruppen nicht ausgegrenzt werden. Es ist untersagt, die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich zu behandeln sowie Symbole und Kennzeichen zu verwenden oder zu verbreiten, die im Geiste verfassungsfeindlicher Organisationen stehen oder diese vertreten.

(2)       Bei Aktivitäten mit Gruppen von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren muss eine Betreuung durch geeignete Personen sichergestellt sein.

(3)       Jugendliche ab 14 Jahren dürfen mit schriftlicher Erlaubnis der Erziehungsberechtigten auf dem Jugendzeltplatz übernachten. Die Eltern müssen vor der Übernachtung persönlich ein gültiges Ausweisdokument beim Platzwart/der Platzwartin vorzeigen. Der Kreis Kleve übernimmt keine Aufsichtspflicht.

(4)       Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind von den Besucherinnen und Besuchern einzuhalten. Untersagt ist auf dem gesamten Gelände:

  • Der Konsum von Alkohol während der Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen.
  • Rauchen (Zigaretten, Zigarren, Shishas, E-Zigaretten, E-Shishas etc.)
  • Grundsätzlich jeglicher Kraftfahrzeugverkehr (auch das Parken von Pkw) sowie das Radfahren. Ausgenommen hiervon sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Jugend und Familie durch diese beauftragte Person (z.B.: Fachfirmen, Handwerker, usw.)
  • gewerblicher Handel jeglicher Art

(5)       Hunde müssen beim Betreten des Geländes an der kurzen Leine geführt werden. Hinterlassenschaften sind umgehend zu entfernen.

(6)       Aspekte des Umwelt- und Klimaschutzes sind während des gesamten Aufenthalts auf dem Jugendzeltplatz zu beachten. Hierzu zählen unter anderem folgende Regelungen:

  • Bäume, Sträucher und Pflanzen dürfen nicht beschädigt werden.
  • Es soll kein Einweggeschirr aus Plastik verwendet werden.
  • Besucherinnen und Besucher entsorgen ihren Müll in den dafür vorgesehenen Behältern.
  • Auf Mülltrennung ist zu achten.
  • Auf ein angemessenes Heizverhalten sowie einen sparsamen Wasser- und Stromverbrauch ist hinzuwirken.

(7)       Allen Besucherinnen und Besuchern obliegt eine besondere Sorgfaltspflicht, damit auch andere Kinder- und Jugendgruppen einen unbeschwerten Aufenthalt auf dem Jugendzeltplatz genießen können. Hierzu zählt insbesondere:

  • Die Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln.
  • Jede Besucherin und jeder Besucher ist dazu aufgefordert die Außenanlagen und Räumlichkeiten zu pflegen und nach der Nutzung aufzuräumen.
  • Die Aufenthaltsräume, der Speisesaal sowie die Großraumzelte bzw. Blockhütten sind nach Benutzung besenrein zu verlassen.
  • Die Küche ist nach Benutzung in einwandfreien Zustand zu bringen.

(8)       Aus Sicherheitsgründen darf offenes Feuer nur nach Genehmigung durch den Platzwart/die Platzwartin angezündet werden. Dabei ist eine ständige gewissenhafte Aufsicht sicherzustellen. Glühende oder entzündete Gegenstände dürfen in keinem Fall von der Feuerstelle entfernt werden. Bei starkem Wind oder vor Verlassen des Lagerfeuers muss die Feuerstelle vollständig gelöscht werden. Löschmittel müssen immer vorsorglich bereitstehen.

(9)       Wenn Besucherinnen und Besucher Fotos, Videos oder Tonaufnahmen machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass alle aufgenommenen Personen (Bild/Ton) damit einverstanden sind.

 

§ 5 Verpflegung

Der Jugendzeltplatz „Eyller See“ ist eine Selbstversorgungseinrichtung. Sowohl Übernachtungs-, als auch Tagesgruppen müssen sich um die Versorgung mit Lebensmitteln eigenständig kümmern. Bei der Nutzung der Räumlichkeiten als Seminar-/Tagungsstätte ist der Veranstalter bzw. der Referent für die Versorgung mit Getränken bzw. Speisen zuständig.

 

§ 6 Nutzung der Blockhütten und Großraumzelte

Die Blockhütten und Großraumzelte sollen vorrangig von Übernachtungsgästen genutzt werden. Bei Verfügbarkeit können diese auch von Tagesgruppen genutzt werden. Ausnahmen von der regulären Nutzung sind grundsätzlich mit dem Platzwart/der Platzwartin abzusprechen.

 

§ 7 Nutzung der sonstigen Räume

(1)       Die Küchen (inkl. Kühlschränken und Herd) stehen vorrangig den Übernachtungsgruppen zur Verfügung. In Absprache mit dem Platzwart/der Platzwartin kann ggf. eine Küchenzeile von weiteren Besuchern genutzt werden.

(2)       Abschließbare Schränke im Vorratsraum können durch Übernachtungsgruppen in Absprache mit dem Platzwart/der Platzwartin genutzt werden.

(3)       Der Speisesaal steht allen Gästen zur Verfügung.

(4)       Großen Gruppen steht die Haubenspülmaschine in der Außenspülküche zur Verfügung. Kleine Gruppen/Einzelpersonen können in Absprache mit dem Platzwart/der Platzwartin entweder die Spülbecken der Außenküche oder in einer der anderen Küchen nutzen.

(5)       Der Aufenthaltsraum steht allen Gästen zur Verfügung.

 

§ 8 Nutzung der sanitären Anlagen

(1)       Die sanitären Anlagen umfassen:

  • einen Mädchenwaschraum mit Waschbecken, Duschen, und WCs,
  • einen Jungenwaschraum mit Waschbecken, Duschen, und WCs sowie
  • zwei Einzel-WCs und
  • ein barrierefreies WC mit barrierefreier Dusche.

(2)       Die Duschen und Waschbecken stehen vorrangig den Übernachtungsgästen zur Verfügung.

(3)       Die WCs stehen allen Besucherinnen und Besuchern zur Verfügung.

(4)       Das barrierefreie WC mit Dusche kann bei Bedarf von Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen oder non-binären Personen genutzt werden. 

 

§ 9 Nutzung der sonstigen Einrichtungen

(1)       Der Abenteuerspielplatz stehen allen Besucherinnen und Besuchern während der Nutzungszeiten nach § 10 zur Verfügung.

(2)       Der Grillplatz mit zwei festen Grills steht vorrangig den Übernachtungsgruppen und Tagesgruppen zur Verfügung. Ein passender Grillrost kann gegen Gebühr und Abgabe eines Pfands ausgeliehen werden. Der Grillrost ist gereinigt zurück zu geben.

            Eigene Grills können in Absprache mit dem Platzwart/der Platzwartin genutzt werden.

(3)       Die Feuerstelle steht vorrangig den Übernachtungsgruppen zur Verfügung. Die Nutzung der Feuerstelle durch Tagesgruppen ist im Einzelfall mit dem Platzwart/der Platzwartin abzusprechen.

(4)       Die Sportflächen stehen allen Besucherinnen und Besuchern zur Verfügung.

(5)       Der Kletterfelsen kann nur in Begleitung einer in der Sicherungstechnik „Top-Rope“ erfahrenen Person genutzt werden. Eine entsprechende Befähigung ist dem Platzwart mit einer Kopie zu belegen oder auf einem entsprechenden Vordruck zu unterschreiben.
Der Kreis Kleve übernimmt keine Haftung für Fehler bei der Absicherung der Teilnehmer/innen.
Notwendiges Klettermaterial wird den Gruppen zur Verfügung gestellt.

(6)       Die fest montierten Niedrigseilgartenstationen stehen allen Gästen zur Verfügung. Gruppen, die den Niedrigseilgarten im Rahmen eines Trainings nutzen haben Vorrang bei der Nutzung.

(7)       Die Hochseilgartenstationen dürfen nur unter Aufsicht von ausgebildeten Trainer/innen mit entsprechender Einweisung in die Stationen und das vorhandene Rettungssystem vor Ort genutzt werden. Eine Qualifikation ist dem Platzwart/der Platzwartin durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen.
Der Kreis Kleve übernimmt keine Haftung für Fehler bei der Absicherung der Teilnehmer/innen.
Notwendiges Klettermaterial wird den Gruppen zur Verfügung gestellt.

(8)       Die Stromsäulen auf dem Jugendzeltplatz können von Übernachtungsgästen genutzt werden.

 

§10 Nutzungszeiten

(1)       Der Jugendzeltplatz ist für Besucher/innen der Zeit vom 1. Mai bis 30. September geöffnet. 

(2)       Der Abenteuerspielplatz ist für Einzelpersonen/Kleingruppen bis 19 Uhr geöffnet.

(3)       Die Nutzung außerhalb der regulären Öffnungszeiten ist im Einzelfall mit dem Platzwart/der Platzwartin bzw. mit einem/r Mitarbeitenden der Abteilung Jugend und Familie abzusprechen.

(4)       Zwischen 22:00 und 7:00 Uhr herrscht vor und auf dem Gelände des Jugendzeltplatzes Nachtruhe. Benutzer, die nach 22.00 Uhr zurückkehren, haben äußerste Rücksicht zu nehmen.

(5)       Während der Sommerferien in Nordrhein-Westfalen ist die Einrichtung zeitweise (ca. 3,5 Wochen) für die Stadtranderholung des Kreises Kleve reserviert und kann in dieser Zeit nicht von anderen Besuchern genutzt werden.

 

§ 11 Buchungsverfahren

(1)       Für Großgruppen (Tagesbesucher und Übernachtungsbesucher) ist eine vorherige Buchung notwendig.

(2)       Kinder, Jugendliche, Familien und Kleingruppen können den Abenteuerspielplatz tagsüber in der Regel auch ohne vorherige Anmeldung nutzen.

(3)       Bei ausreichendem Kontingent sind Übernachtungen von Einzelpersonen auch ohne vorherige Buchung möglich. Die Buchung muss dann online vor Ort erfolgen.

(4)       Mit der Buchungsanfrage werden die Regelungen dieser Satzung ausdrücklich anerkannt. Die Person, die die Anmeldung für eine Gruppe übernimmt, stellt sicher, dass alle angemeldeten Personen über die Regelungen dieser Satzung informiert werden. Buchungen werden schriftlich oder per Email bestätigt.

(5)       Die Buchung erfolgt ausschließlich online. Das Buchungssystem ist über die Internetseite www.Jugendzeltplatz-Eyll.de erreichbar.

 

§ 12 An- und Abreise

(1)       Die Anreise ist zwischen 14:00 Uhr und 19:00 Uhr möglich.

(2)       Bei eigenen Zelten wird der Lageplatz durch den Platzwart/die Platzwartin zugewiesen.

(3)       Am Abreisetag ist der Jugendzeltplatz bis 12:00 Uhr zu verlassen.

(4)       Abweichende Anreise- bzw. Abreisezeiten sind im Vorfeld mit dem Platzwart/der Platzwartin zu klären.

 

§ 13 Benutzungsentgelte

(1)       Für die Nutzung des Jugendzeltplatzes „Eyller See“ ist ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe der Gebühr, inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer, richtet sich ab dem 01.01.2024 nach der folgenden Übersicht.

 

Für Gruppen und Einzelpersonen, die im Zuständigkeitsbereich der Abteilung Jugend und Familie des Kreises Kleve ansässig, bzw. tätig sind:

Gebühr in EUR

Übernachtungen auf dem Jugendzeltplatz je Person und Nacht

2,50 €

Für die Benutzung der kreiseigenen Blockhäuser (bis ca. 20 Pers.) und Großraumzelte (bis ca. 30 Pers.) je Nacht

15,00 €

Für die Benutzung der kreiseigenen Großraumzelte (bis ca. 50 Pers.) je Nacht

20,00 €

Tagesnutzung durch Kinder- und Jugendgruppen ab 10 Personen in der „Hauptzeit“ (Fr. – So.)

 

Je Person und Tag

Mindestgebühr

 

 

 

0,50 €

10,00 €

Tagesnutzung durch Kinder- und Jugendgruppen ab 10 Personen in der „Nebenzeit“ (Mo. – Do.)

 

Je Person und Tag

Mindestgebühr

 

 

 

gebührenfrei

gebührenfrei

Tagesnutzung durch Einzelpersonen und Kleingruppen bis zu 9 Personen

gebührenfrei

Benutzung eines Grills

10,00 €

Miete für die Audio-/Lichtanlage

50,00 €

Für Gruppen und Einzelpersonen, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Abteilung Jugend und Familie des Kreises Kleve ansässig bzw. tätig sind:

Gebühr in EUR

Übernachtungen auf dem Jugendzeltplatz je Person und Nacht

5,00 €

Für die Benutzung der kreiseigenen Blockhäuser (bis ca. 20 Pers.) und Großraumzelte (bis ca. 30 Pers.) je Nacht

20,00 €

Für die Benutzung der kreiseigenen Großraumzelte (bis ca. 50 Pers.) je Nacht

30,00 €

Tagesnutzung durch Kinder- und Jugendgruppen ab 10 Personen in der „Hauptzeit“ (Fr. – So.)

 

Je Person und Tag

Mindestgebühr

 

 

 

1,00 €

20,00 €

Tagesnutzung durch Kinder- und Jugendgruppen ab 10 Personen in der „Nebenzeit“ (Mo. – Do.)

 

Je Person und Tag

Mindestgebühr

 

 

 

0,50 €

10,00 €

Tagesnutzung durch Einzelpersonen und Kleingruppen bis zu 9 Personen (pauschal)

5,00 €

Benutzung eines Grills

10,00 €

Miete für Audio-/Lichtanlage

50,00 €

 

(2)       Bei Absagen von Übernachtungsgruppen weniger als 14 Tage vor dem Buchungstermin ist das tarifliche Benutzungsentgelt zu 50 % zu entrichten.

(3)       Die Person, die sich und ggf. weiteren Personen anmeldet, ist gegenüber dem Kreis Kleve zur Zahlung des Benutzungsentgeltes verpflichtet.

(4)       Die Zahlung erfolgt bei der Onlinebuchung oder im Anschluss an die Nutzung per Rechnung und ist ausschließlich unbar zu entrichten.

 

§ 14 Endreinigung

(1)       Die durch Tages- und Übernachtungsgäste sowie für Schulungen/Besprechungen gebuchten und genutzten Räumlichkeiten sind im Anschluss besenrein zu verlassen.

(2)       Sofern die Kühlschränke genutzt werden, sind diese vollständig entleert und sauber zu hinterlassen.

 

§15 Haftung

(1)       Der Benutzer/die Benutzerin haftet für alle Schäden, für die ihn/sie oder seine verantwortlichen Helferinnen und Helfer, Mitglieder oder sonstige Personen, die mit der Planung, Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Veranstaltungen befasst sind, ein Verschulden trifft. Soweit der Benutzer/die Benutzerin nicht haftet, hat er/sie dem Kreis Kleve bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte, insbesondere Besucher und Besucherinnen, zu unterstützen. Schäden, die auf normalen Verschleiß oder Materialfehler zurückzuführen sind, fallen nicht unter diese Regelung. Der Nutzer/die Nutzerin ist verpflichtet, entstandene Schäden an den überlassenen Räumlichkeiten oder dem Inventar unverzüglich zu melden. Der Kreis übergibt die Räumlichkeiten und das Inventar in einem ordnungsgemäßen Zustand. Der Nutzer/die Nutzerin prüft vor Benutzung der Räume die Einrichtungsgegenstände und Geräte auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und stellt durch einen Verantwortlichen sicher, dass schadhafte Einrichtungsgegenstände und Geräte nicht benutzt werden. Es wird gemäß § 830 BGB darauf hingewiesen, dass wenn mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht haben, jeder für den Schaden verantwortlich ist. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Bei nicht rechtsfähigen Personengruppen haftet der Antragssteller/die Antragstellerin persönlich, sofern kein Verursacher genannt wird. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen.

(2)       Im Schadenfall haftet der Kreis Kleve bei Personen-, Sach- oder Vermögensschaden nach den gesetzlichen Regelungen nur, wenn hinsichtlich der Beschaffenheit der Räumlichkeiten oder des Verhaltens der Bediensteten des Kreises Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hat. Unfälle sind dem Kreis Kleve unverzüglich mitzuteilen. Der Nutzer/die Nutzerin stellt den Kreis Kleve sowie seine Bediensteten von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner verantwortlichen Helfer und Helferinnen, Mitglieder oder sonstigen Personen für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Räumlichkeiten sowie deren Einrichtungen mittelbar oder unmittelbar gegen den Kreis Kleve entstehen können. Der Kreis Kleve übernimmt keine Haftung für beschädigte oder in Verlust geratene Fahrzeuge (z. B. Fahrräder, Motorfahrzeuge, u.ä.), Gegenstände, Kleidungsstücke, Bargeld und Wertsachen der Benutzer/innen oder Besucher/innen. Unberührt bleibt auch die Haftung des Kreises Kleve als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.

 

§ 16 Beschwerden

Beschwerden, die nicht unmittelbar mit dem Platzwart/der Platzwartin oder einem Mitarbeitenden der Abteilung Jugend und Familie vor Ort geklärt werden können, sind schriftlich an die 

 

Kreisverwaltung Kleve

Abteilung Jugend und Familie

Nassauerallee 15-23

47533 Kleve 

 

oder per E-Mail an jugendamt@kreis-kleve.de

 

zu richten.

 

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