Preise

Wir fördern innerhalb der Tarifgeldgruppe 1 Personen, Gruppen oder Verbände aus
- Bedburg-Hau
- Issum
- Kalkar
- Kerken
- Kranenburg
- Rees
- Rheurdt
- Straelen
- Uedem
- Wachtendonk
- Weeze
Alle Personen, Gruppen oder Verbände außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Abteilung Jugend und Familie des Kreises Kleve fallen unter die Tarifgeldgruppe 2.
Tarifgruppe 1
Die Preise gelten für Gruppen und Einzelpersonen aus Bedburg-Hau, Issum, Kalkar, Kerken, Kranenburg, Rees, Rheurdt, Straelen, Uedem, Wachtendonk und Weeze.
Art der Nutzung | Preis | |
---|---|---|
1 | Übernachtungen auf dem Jugendzeltplatz je Person und Nacht | 2,00 Euro |
2 | Für die Benutzung der kreiseigenen Blockhäuser und Großraumzelte in der Größe bis 10 m x 5,50 m je Nacht | 15,00 Euro |
3 | Für die Benutzung der kreiseigenen Blockhäuser und Großraumzelte in der Größe über 10 m x 5,50 m je Nacht | 20,00 Euro |
4 | Tagesnutzung durch Jugendgruppen mit mehr als 10 Personen: an Feiertagen, Tagen vor Feiertagen sowie freitags und samstags (Hauptzeit) | |
4a | Je Person und Tag | 0,50 Euro |
4b | Mindestgebühr | 10,00 Euro |
5 | Tagesnutzung durch Jugendgruppen mit mehr als 10 Personen: soweit sie nicht von Punkt 4 erfasst sind (Nebenzeit) | |
5a | je Person und Tag | gebührenfrei |
5b | Mindestgebühr | gebührenfrei |
6 | Für die Benutzung von Waschmaschine oder Wäschetrockner je Wasch- oder Trockengang | 1,00 Euro |
7 | Benutzung eines Grills durch Tagesgruppen | |
7a | Benutzung | 5,00 Euro |
7b | Kaution für Reinigung | 10,00 Euro |
8 | Miete für Audio / Lichtanlage pro Tag | 50,00 Euro |
Tarifgruppe 2
Für Gruppen und Einzelpersonen, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Abteilung Jugend und Familie des Kreises Kleve ansässig oder tätig sind.
Art der Nutzung | Preis | |
---|---|---|
1 | Übernachtungen auf dem Jugendzeltplatz: an Feiertagen, Tagen vor Feiertagen sowie freitags und samstags (Hauptzeit) je Person und Nacht | 4,50 Euro |
2 | Übernachtungen auf dem Jugendzeltplatz: soweit nicht von 2.1 erfasst (Nebenzeit) je Person und Nacht | 3,75 Euro |
3 | Für die Benutzung der kreiseigenen Blockhäuser und Großraumzelte in der Größe bis 10 m x 5,50 m je Nacht | 20,00 Euro |
4 | Für die Benutzung der kreiseigenen Blockhäuser und Großraumzelte in der Größe über 10 m x 5,50 m je Nacht | 30,00 Euro |
5 | Tagesnutzung durch Jugendgruppen mit mehr als 10 Personen: an Feiertagen, Tagen vor Feiertagen sowie freitags und samstags (Hauptzeit) | |
5a | Je Person und Tag | 1,00 Euro |
5b | Mindestgebühr | 20,00 Euro |
6 | Tagesnutzung durch Jugendgruppen mit mehr als 10 Personen: soweit nicht von 2.5 erfasst (Nebenzeit) | |
6a | Je Person und Tag | 0,50 Euro |
6b | Mindestgebühr | 10,00 Euro |
7 | Tagesnutzung durch Einzelpersonen und Kleingruppen bis zu 9 Personen je Person und Tag | 3,00 Euro |
8 | Für die Benutzung von Waschmaschine oder Wäschetrockner je Wasch- oder Trockengang | 1,00 Euro |
9 | Benutzung eines Grills durch Tagesgruppen | |
9a | Benutzung | 10,00 Euro |
9b | Kaution für Reinigung | 10,00 Euro |
10 | Miete für Audio / Lichtanlage pro Tag | 100,00 Euro |
Verwaltungsgebührensatzung des Kreises Kleve vom 14.Dezember 2001
Aufgrund § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 647), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. März 2000 (GV NW S. 245), und §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NW S. 718) hat der Kreistag des Kreises Kleve in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2001 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflichtige Leistungen
Für die im anliegenden Gebührentarif genannten Leistungen erhebt der Kreis Kleve Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.
§ 2 Höhe der Gebühr
- Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührentarif. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage.
- Für Leistungen, für welche die anliegenden Tarifstellen einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsehen, sind bei der Festsetzung der Gebühr der Verwaltungsaufwand und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen.
§ 3 Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind:
- Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht,
- Leistungen im Rahmen der Amtshilfe,Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen.
§ 4 Auslagenersatz
Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 KAG NW kann der Kreis Kleve auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.
§ 5 Billigkeitsmaßnahmen
Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist.
Im übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des KAG NW.
§ 6 Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird.
- Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft.
- Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7 Fälligkeit
Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. Die Gebühr kann vor Erbringung der Leistung gefordert werden.
§ 8 Beitreibung
Die Beitreibung der Gebühren erfolgt nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NW (VwVG NW).
§ 9 Säumnis
Säumniszuschläge werden nach § 12 KAG NW in Verbindung mit § 240 der Abgabenordnung erhoben.
§ 10 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide
- Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 KAG NW erhoben.
- Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 KAG NW.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2002 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung des Kreises Kleve vom 28.06.1995 in der Fassung vom 01.01.2001 außer Kraft.