Hausordnung und Satzung
1. Allgemeine Informationen
Der Kreis Kleve hat den Jugendzeltplatz am Eyller See als Kinder- und Jugendfreizeitstätte eingerichtet. Der Zeltplatz besteht aus einem Aufenthaltsraum, zwei Kochküchen mit je drei Küchenzeilen, einem Vorratsraum mit Schließfächern, einer Außenspülküche mit Haubenspülmaschine, einem Speisesaal, Sanitäranlagen, einem Abenteuerspielplatz mit Sandkastenanlage und Klettergerüsten. Vorhanden sind ebenfalls ein Bolz-, ein Beachvolleyball- und ein ½ Basketballplatz sowie ein Grillplatz, eine Feuerstelle, ein Kletterfelsen, ein Niedrigseilgarten und ein Hochseilgarten. Der Zeltplatz bietet Blockhütten und fest installierte Großraumzelte in unterschiedlichen Größen sowie ein „Zollhaus“ als Lager. Die Wohnung des Platzwartes und das Büro des Platzwartes befinden sich ebenfalls auf dem Jugendzeltplatz. Die Übernachtungen sind in Zelten und Blockhütten möglich.
2. Zweck der Räumlichkeiten
Die Räumlichkeiten sollen die Durchführung jugendpflegerischer Aktivitäten sowie Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit ermöglichen wie z. B,
- Kinderfeste,
- Ferienmaßnahmen,
- Ausflüge von Schulklassen oder Kindergärten, Vereinen und Verbände der Kinder- und Jugendarbeit,
- Angebote der kommunalen Kinder- und Jugendarbeit
- Jugendveranstaltungen,
- private Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche (wie z.B. Kindergeburtstage)
- Seminare und Fortbildungsveranstaltungen.
Veranstaltungen politischer, gewerbsmäßiger bzw. kommerzieller Art sowie sonstige private Veranstaltungen (Hochzeiten, Geburtstagsfeiern Erwachsener, usw.) sind auf dem Jugendzeltplatz nicht zugelassen.
Den Zutritt haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 27. Lebensjahr sowie deren Erziehungsberechtigte und Betreuer. Jugendliche ab 14 Jahren dürfen mit schriftlicher Erlaubnis der Erziehungsberechtigten auf dem Jugendzeltplatz übernachten, wenn Eltern vorab persönlich ein gültiges Ausweisdokument vorzeigen. Der Kreis Kleve übernimmt keine Aufsichtspflicht.
3. Hausrecht
Das Hausrecht obliegt dem Landrat des Kreises Kleve und wird von dem Platzwart oder anderen damit beauftragten Mitarbeitenden der Kreisverwaltung Kleve ausgeübt. Den Anweisungen des Platzwartes ist Folge zu Leisten. Grobe Verstöße können den Verweis vom Gelände zur Folge haben. Bezahlte Eintrittsgelder werden bei Platzverweisen nicht erstattet.
4. Grundsätze des Miteinander, Rechte und Pflichten
4.1 Alle Besuchende sind unabhängig von ihrem Alter und Geschlecht, ihrer Nationalität oder von anderen Merkmalen gleichberechtigt. Sie haben aufeinander Rücksicht zu nehmen. Es soll eine tolerante Atmosphäre herrschen. Es ist untersagt die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich zu machen sowie Symbole und Kennzeichen zu verwenden oder zu verbreiten, die im Geiste zu verfassungsfeindlichen Organisationen stehen oder diese vertreten. Jegliche Form von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Rechtsextremismus, Gewalt, Gewaltverherrlichung ist untersagt.
4.2 Bei Aktivitäten mit Gruppen von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren muss eine Betreuung durch geeignete Personen sichergestellt sein. Der Kreis Kleve hat keine Aufsichtspflicht.
4.3 Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind von den Besuchenden einzuhalten. Untersagt sind auf dem gesamten Gelände:
a. Der Konsum von Alkohol während der Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen.
b. Der Konsum von Tabakwaren und Cannabis (Zigaretten, Zigarren, Konsum von Cannabis, E-Zigaretten, E-Shishas etc.)
c. Jeglicher Kraftfahrzeugverkehr (auch das Parken von Pkw) sowie das Radfahren. Ausnahme: Mitarbeitende der Abteilung Jugend und Familie während der Monate Oktober bis März.
d. Handel jeglicher Art.
4.4 Hunde müssen beim Betreten des Geländes an der kurzen Leine geführt werden. Hinterlassenschaften sind umgehend zu entfernen.
4.5 Aspekte des Umwelt- und Klimaschutzes sind während des gesamten Aufenthaltes auf dem Jugendzeltplatz zu beachten. Hierzu zählen u. a. folgende Regelungen:
a. Bäume, Sträucher und Pflanzen dürfen nicht beschädigt werden.
b. Es soll kein Einweggeschirr aus Plastik verwendet werden.
c. Besuchende entsorgen ihren Müll in den dafür vorgesehenen Behältern.
d. Auf Mülltrennung ist zu achten.
e. Auf ein angemessenes Heizverhalten sowie einen sparsamen Wasserverbrauch ist hinzuwirken.
4.6 Allen Besuchenden obliegt eine besondere Sorgfaltspflicht, damit auch andere Kinder- und Jugendgruppen einen unbeschwerten Aufenthalt auf dem Jugendzeltplatz genießen können. Hierzu zählt insbesondere:
a. Die Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln.
b. Aufräumarbeiten nach Nutzung sollen von den Besuchenden selbst ausgeführt werden.
c. Die Zelte und Blockhütten und der Aufenthaltsraum sind nach der Benutzung besenrein zu verlassen.
d. Die Küche und die sanitären Anlagen sind nach Benutzung in einwandfreien Zustand zu bringen.
e. Benutzte Spielmaterialien und Mobiliar sind an ihren ursprünglichen Standort zurückzubringen.
f. Bei der Benutzung des Holzkohlegrills sind die Grillroste zu reinigen und evtl. die kalte Asche entsprechend der Mülltrennung zu entsorgen.
4.7 Aus Sicherheitsgründen darf offenes Feuer nur nach Rücksprache und Genehmigung mit dem Platzwart angezündet werden. Dabei ist eine ständige gewissenhafte Aufsicht sicherzustellen. Glühende oder entzündete Gegenstände dürfen in keinem Fall von der Feuerstelle entfernt werden. Bei starkem Wind oder vor Verlassen des Lagerfeuers muss die Feuerstelle vollständig gelöscht werden. Löschmittel müssen immer vorsorglich bereitstehen.
4.8 Wenn Besuchende Fotos und Videos machen haben sie dafür Sorge zu tragen, dass alle abgelichteten Personen damit einverstanden sind.
5. Verpflegung
Das Mitbringen von Lebensmitteln und eigenen Getränken ist erlaubt. Es stehen zwei Kochküchen mit Elektroplatten, Backöfen und Kühlschränken sowie ein Grillplatz mit zwei Grills zur Verfügung.
6. Nutzung der Blockhütten und Großraumzelte
Die Blockhütten und Großraumzelte sollen vorrangig von Übernachtungsgästen genutzt werden. Bei Verfügbarkeit können diese auch von Tagesgruppen genutzt werden. Ausnahmen von der regulären Nutzung sind grundsätzlich mit dem Platzwart abzusprechen.
7. Nutzung der sonstigen Räume
Die Küchen (inkl. Kühlschränken und Herd) stehen vorrangig den Übernachtungsgruppen zur Verfügung. In Absprache mit dem Platzwart kann ggf. eine Küchenzeile von weiteren Besuchern genutzt werden.
Abschließbare Schränke im Vorratsraum können durch Übernachtungsgruppen in Absprache mit dem Platzwart genutzt werden.
Der Speisesaal steht allen Gästen zur Verfügung.
Großen Gruppen steht die Haubenspülmaschine in der Außenspülküche zur Verfügung. Kleine Gruppen/Einzelpersonen können in Absprache mit dem Platzwart entweder die Spülbecken der Außenküche oder in einer der anderen Küchen nutzen.
Der Aufenthaltsraum steht allen Gästen zur Verfügung.
8. Nutzung des Hochseilgarten
Die Nutzung des Kletterfelsens bzw. Hochseilgartens ist vorher gesondert anzumelden. Der Kletterfelsen kann nur in Begleitung einer in der Sicherungstechnik „Top-Rope“ erfahrenen Person genutzt werden. Eine entsprechende Befähigung ist dem Platzwart mit einer Kopie zu belegen oder auf einem entsprechenden Vordruck zu unterschreiben.
Der Kreis Kleve übernimmt keine Haftung für Fehler bei der Absicherung der Teilnehmenden. Notwendiges Klettermaterial wird den Gruppen zur Verfügung gestellt. Bei der Herstellung eines Kontakts zu einem Trainer kann der Platzwart helfen.
9. Nutzung der sanitären Anlagen
Die Duschen und Waschbecken stehen vorrangig den Übernachtungsgästen zur Verfügung. Die WCs können durch alle Besuchenden genutzt werden.
Für Rollstuhlfahrer oder anderweitig körperlich beeinträchtigte Übernachtungsgäste steht die Behindertentoilette mit Dusche im Außenbereich zur Verfügung.
10. Nutzung der sonstigen Einrichtungen
Der Abenteuerspielplatz steht allen Besucherinnen und Besuchern während der Nutzungszeiten nach § 10 zur Verfügung.
Der Grillplatz mit zwei festen Grills steht vorrangig den Übernachtungs- und Tagesgruppen zur Verfügung. Ein passender Grillrost kann gegen Gebühr und Abgabe eines Pfands ausgeliehen werden. Der Grillrost ist gereinigt zurück zu geben.
Eigene Grills können in Absprache mit dem Platzwart genutzt werden.
Die Feuerstelle steht vorrangig den Übernachtungsgruppen zur Verfügung. Die Nutzung der Feuerstelle durch Tagesgruppen ist im Einzelfall mit dem Platzwart abzusprechen.
Die Sportflächen stehen allen Besucherinnen und Besuchern zur Verfügung.
Die fest montierten Niedrigseilgartenstationen stehen allen Gästen zur Verfügung. Gruppen, die den Niedrigseilgarten im Rahmen eines Trainings nutzen, haben Vorrang bei der Nutzung.
Die Stromsäulen auf dem Jugendzeltplatz können von Übernachtungsgästen genutzt werden.
11 Nutzungszeiten
Der Jugendzeltplatz öffnet am 01. Mai und schließt zum 30. September eines jeden Jahres.
Die Nutzung außerhalb dieser Öffnungszeiten ist im Einzelfall nach individueller Rücksprache möglich.
Der Abenteuerspielplatz ist für Einzelbesucher oder Kleingruppen von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet.
Auf dem Zeltplatz herrscht zwischen 22.00 und 7.00 Uhr Nachtruhe. Benutzer, die nach 22.00 Uhr zurückkehren, haben äußerste Rücksicht zu nehmen.
Während der Sommerferien in Nordrhein-Westfalen ist die Einrichtung zeitweise (ca. 3,5 Wochen) für die Stadtranderholung des Kreises Kleve reserviert und kann in dieser Zeit nicht von anderen Besuchern genutzt werden.
12. Buchungsverfahren
Mit der Buchungsanfrage werden die Hausregeln von allen Teilnehmenden anerkannt. Die Person, die die Anmeldung für eine Gruppe übernimmt, stellt sicher, dass alle angemeldeten Personen über die Regelungen informiert werden.
Jede Nutzung von Großgruppen für Tages- und Übernachtungsbesuche bedarf der Terminabsprache. Grundsätzlich soll die Terminabfrage über das Onlinebuchungsformular der Homepage des Jugendzeltplatzes Eyll erfolgen (www.jugendzeltplatz-eyll.de). Mögliche Buchungen werden per Mail bestätigt.
Kinder und Jugendliche können den Spielplatz des Zeltplatzes tagsüber ohne Voranmeldung während der Saison nutzen, bei ausreichendem Kontingent sind Übernachtungen von Einzelpersonen auch ohne vorherige Buchung möglich.
13. An– und Abreise
Die Anreise ist zwischen 14.00 Uhr und 19.00 Uhr möglich. Der Lagerplatz wird vom Platzwart zugewiesen. Am Abreisetag ist der Zeltplatz bis 12.00 Uhr zu verlassen.
14. Benutzungsentgelte
Für die Nutzung des Jugendzeltplatzes ist ein Entgelt zu entrichten. Die Besucher können zahlungspflichtig Blockhütten und Großraumzelte mieten. Die Person, die sich und die weiteren Personen bzw. die Gruppe anmeldet, ist gegenüber dem Kreis Kleve zur Zahlung des Benutzungsentgeltes verpflichtet. Das Benutzungsentgelt richtet sich nach der Satzung über die Benutzung der kreiseigene Einrichtung Jugendzeltplatz Eyller See in Kerken-Eyll.
Die Zahlung erfolgt bei der Onlinebuchung oder im Anschluss der Nutzung per Rechnung.Bei kurzfristigen Absagen (ab 14 Tage vor dem Buchungstermin) sind die Platznutzungsgebühren mit 50% zu entrichten.
15. Endreinigung
Die durch Gäste gebuchten und genutzten Räumlichkeiten sind im Anschluss besenrein zu verlassen. Sofern die Küchenzeilen und die Kühlschränke genutzt werden, sind diese vollständig entleert und sauber zu hinterlassen.
16. Haftung
Der Kreis übergibt die Räumlichkeiten und das Inventar in einem ordnungsgemäßen Zustand. Die Nutzenden sind verpflichtet, entstandene Schäden an den überlassenen Räumlichkeiten oder dem Inventar unverzüglich zu melden. Die Benutzung der Einrichtung erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung für Unfälle, Sachbeschädigungen oder Diebstahl übernimmt der Kreis Kleve nicht. Bei Beschädigungen (Sach- und Personenschäden) wird der Verursacher haftbar gemacht.
Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Kreis Kleve (Beschaffenheit der Räume oder Verhalten von Bediensteten des Kreises).
17. Beschwerden
Evtl. Beschwerden, die nicht unmittelbar mit dem Platzwart geklärt werden können sind schriftlich oder per Mail an die
Kreisverwaltung Kleve,
Abteilung Jugend und Familie,
Nassauerallee 15-23,
47533 Kleve
oder per E-Mail an jugendamt@kreis-kleve.de
zu richten.
Kreis Kleve
Der Landrat
gez. Gerwers